Die rote WBK in Deutschland: Rechtsgrundlage und Anforderungen

Die Rote Waffenbesitzkarte ist eine spezielle Form der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 17 und 18 des deutschen Waffengesetzes (WaffG). Sie richtet sich an Waffensammler (§ 17 WaffG) und Waffensachverständige (§ 18 WaffG) und erlaubt ihnen, innerhalb eines definierten Sammelgebiets Schusswaffen und Munition zu erwerben und zu besitzen – allerdings unter Einschränkungen und Kontrollen. (vgl. Rechtsanwalt Lollar: „Sammler-WBK / Sachverständigen-WBK“ )

Die Waffenbesitzkarte an sich ist in Deutschland eine allgemeine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen (§ 10 WaffG); jede bestimmte Waffe ist dann in der WBK einzeln eingetragen (Nrn., Hersteller, Kaliber etc.). (AWaffV / WaffVwV zu WBK § 10)

Voraussetzungen für die rote WBK

Obwohl Detailanforderungen je nach Bundesland und zuständiger Waffenbehörde variieren, gelten durchgängig folgende wesentliche Mindestbedingungen:

  1. Mindestalter: In der Praxis wird häufig ein Alter von 25 Jahren verlangt; generell ist der Antrag ab 18 Jahren möglich.
  2. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung: Der Antragsteller darf keine Ausschlussgründe gemäß §§ 5, 6 WaffG aufweisen (z. B. einschlägige Vorstrafen, Abhängigkeit, psychische Krankheit).
  3. Sachkunde: Der Nachweis sachkundigen Umgangs mit Waffen und Munition ist erforderlich – theoretisch und praktisch.
  4. Bedürfnisnachweis (Sammelthema): Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er für eine kulturhistorisch oder technisch bedeutsame Sammlung die entsprechenden Waffen/Munition benötigt. Er muss ein Sammelgebiet definieren und begründen, welche Bedeutung die Sammlung hat. (z. B. Nachweis durch Sachverständigengutachten)
  5. Sichere Aufbewahrung: Der Antragsteller muss geeignete Aufbewahrungsmaßnahmen nachweisen (z. B. Waffenschrank mit amtlicher Sicherheitsstufe).
  6. Anmeldung von Erwerb / Bestand: Auch wenn bei Sammler-WBK kein Voreintrag für jede Waffe notwendig ist, müssen neue Waffen innerhalb von 14 Tagen der Behörde gemeldet und in die WBK eingetragen werden.

In der Regel wird die WBK in unbefristeter Form erteilt, mit Auflagen wie z.B. regelmäßiger Bestandsmeldungen an die Behörde.

Die Rote WBK gestattet:

  • Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen (innerhalb des genehmigten Sammelgebiets)
  • Die Rote WBK berechtigt nicht zum Führen (tragen in der Öffentlichkeit) – dafür wäre ein Waffenschein nötig.
  • Schießen mit Sammlerwaffen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (z. B. Funktionsprüfungen auf Stand, sofern in der Erlaubnis vorgesehen). → kein allgemein verbindlicher Rechtsanspruch)
  • Die Sammlung darf nur das genehmigte Gebiet (z. B. bestimmte historische Epoche oder Waffengattung) umfassen – darüber hinausgehende Waffen bedürfen gesonderter Genehmigung.

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